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Titelfoto Straßenausbaubeiträge

Straßenausbaubeiträge

Das Kommunalabgabengesetz (KAG) gebietet den Gemeinden in Rheinland-Pfalz die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Soweit Gemeindestraßen einen grundhaften Ausbau erfahren, der wiederum für Grundstückseigentümer einen sogenannten Sondervorteil hervorbringt, ist die Erhebung von Beiträgen verpflichtend.

Das KAG regelt dabei selbst nur grundliegende beitragsrechtliche Angelegenheiten und ermächtigt schließlich die Gemeinden, dieses Grundgerüst an Vorschriften durch eigene Satzungen zu verfeinern.

Vormals ermöglichte das KAG die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen. Dieses System war auch Gegenstand bisheriger Satzungen der Stadt Wissen. Dabei werden bei einem grundhaften Straßenausbau die dabei entstehenden Kosten - nach Abzug eines Gemeindeanteils - auf die Anliegergrundstücke dieser ausgebauten Straße umgelegt. Der eingangs erwähnte Sondervorteil wird damit begründet, dass

  1. die ausgebaute Straße dem Anliegergrundstück die Bebaubarkeit vermittelt und
  2. von der ausgebauten Straße auf das Anliegergrundstück Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.

Seit 1986 beinhaltet das KAG Regelungen, wonach statt des einmaligen Ausbaubeitrages auch Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erhoben werden können. Dabei werden die Kosten, die bei einem Straßenausbau anfallen, nicht nur auf die dortigen Anliegergrundstücke, sondern auf alle Anliegergrundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes, das - je nach Größe - auch eine gesamte Gemeinde umfassen kann, umgelegt. Dadurch sinkt logischerweise die finanzielle Belastung des einzelnen Grundstückes in diesem Einzelfall. Kommt es jedoch im weiteren Verlauf zu weiteren Straßenausbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet werden die Anliegergrundstücke wiederum gemeinschaftlich mit einem Beitrag belastet. Aufgrund der sich vom Straßenausbau abhängigen wiederholenden Beitragsbelastung ist der Begriff des „Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (WKB)“ entstanden.

Durch ein KAG-Änderungsgesetz vom 05.05.2020 darf zukünftig (landesweit verpflichtend ab 2024) nur noch das System des WKB Anwendung finden.