Baugebiet "Oberkatzwinkel II", Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg)
Die Bodenordnung zum Bebauungsplan „Oberkatzwinkel II, 2.Änderung wurde mit insgesamt 27 Bauplätzen abgeschlossen und die Erschließungsstraße „Ahornweg“ fertiggestellt. Die Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) bietet hier bebaubare gemeindeeigene Grundstücke zwischen 640 m² und 700 m² mit herrlichem Blick auf die Ortslage, in Südhanglage und in naturnaher Umgebung im Baugebiet „Oberkatzwinkel II“ an. Die Verkaufspreise, je nach Lage der Grundstücke, betragen voll erschlossen 86 €/m² und 80 €/m². Die Ortsgemeinde weist allerdings darauf hin, dass die Erwerber noch zusätzlich zum v. g. Verkaufspreis einen Einmalbeitrag für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung, der von der Stadtwerke Wissen GmbH als Betriebsführerin der Verbandsgemeindewerke Wissen erhoben wird, sowie die Hausanschlusskosten der Versorger zu zahlen haben.
Anmerkung:
Nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuches in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 14.12.2012 entsteht für die Grundstücke ein Anspruch auf einen einmaligen Erschließungsbeitrag. Nach § 10 der Satzung kann die Ablösung des einmaligen Erschließungsbeitrages durch Zahlung eines Betrages erfolgen, der der voraussichtlichen Höhe des ansonsten später entstehenden Erschließungsbeitrages entspricht. Dieser Betrag wurde von der Ortsgemeinde Katzwinkel (Sieg) auf der Grundlage einer Beitragsberechnung mit geschätzten Kosten und Maßstabseinheiten ermittelt. Als Beitragssatz haben sich dabei 35,64 € pro Quadratmeter Grundstücksfläche ergeben. Der einmalige Erschließungsbeitrag ist im Verkaufspreis eingerechnet und gilt mit dem Erwerb eines Grundstückes und dem Abschluss eines notariellen Kaufvertrages insoweit als abgelöst.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrsanlage „Ahornweg“ als Erschließungsanlage in einer Fertigerschließung erfolgt und der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage, wie vor geregelt, als abgelöst gilt. Künftig zu erhebende wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz, Anschlussbeiträge sowie Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse tragen die Erwerber, soweit sie künftig durch Zustellung eines Beitragsbescheides festgestellt oder als Vorausleistungen erhoben. Dies gilt auch entsprechend für Kosten naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen.