Inhalt

Abwasserbeseitigung

Erstmalige Herstellung gemäß § 4 Ziffer 1 ESA

Einmalige Beiträge  
Schmutzwasserbeseitigung
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse

6,37 €

Oberflächenwasserbeseitigung
je m² der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche

20,40 €
Investitionskostenanteil  

bei Herstellung bzw. Erneuerung im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes je m² Straßenfläche


Herstellung „Offene Bauweise“ gültig ab 01.01.2024 20,16 €
Erneuerung „Offene Bauweise“ gültig ab 01.01.2024 40,45 €
Erneuerung „Inliner Verfahren“ gültig ab 01.01.2024 28,06 €

Räumliche Erweiterung gemäß § 4 Ziffer 2 ESA

Einmalige Beiträge  
Schmutzwasserbeseitigung
je m² Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
3,79 €
Niederschlagswasserbeseitigung
je m² der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche
14,06 €
Investitionskostenanteil  
für die Straßenoberflächenentwässerung gemeindlicher Straßen, Wege und Plätze,
je m² Fläche
15,26 €

Sonstiges

Schmutzwassergebühr einschließlich Abwasserabgabe (§ 18 ESA)
je m³ gewichtete Schmutzwassermenge bei leitungsgebundener Entsorgung
gültig seit 01.07.2023
2,87 €
Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser (§ 13 ESA)
je m² beitragspflichtiger Fläche
gültig seit 01.07.2023
0,17 €
Wiederkehrender Beitrag Oberflächenwasser (§ 13 ESA)
je m² der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche
gültig seit 01.07.2023
0,58 €
Lfd. Kostenanteil Straßenoberflächenentwässerung
je m² Landes- Straßenfläche, gültig seit 01.01.2024 0,38 €
je m² Kreis- Straßenfläche, gültig seit 01.01.2024 0,49 €
je m² Straßen-, Gehweg- und Parkfläche in den Ortsgemeinden und Stadt, gültig seit 01.01.2024 0,55 €
Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung (§ 19 Abs. 2 ESA / § 23 Abs. 1 ESA)  
je m³ entleerter und abgefahrener Fäkalschlamm, gültig seit 01.07.2023 93,92 €
Schmutzwassergebühr einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1 ESA / § 23 Abs. 2 ESA)  
je m³ gewichtete Schmutzwassermenge bei Entsorgung aus geschlossenen Gruben, gültig seit 01.07.2023 51,03 €
Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 31 ESA)  
je Einwohner im Jahr 17,90 €
Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung (§ 19 Abs. 2/§ 23 Abs. 1 ESA)
je m³ entleerter und abgefahrener Fäkalschlamm, gültig seit 01.07.2023 93,92 €
Schmutzwassergebühr einschließlich Abwasserabgabe (§ 19 Abs. 1/§ 23 Abs. 2 ESA)
je m³ gewichtete Schmutzwassermenge bei Entsorgung aus geschlossenen Gruben, gültig seit 01.07.2023 51,03 €

Termine

Die wiederkehrenden Beiträge werden gemäß § 15 ESA entsprechend der Schuld des laufenden Jahres in elf Vorausleistungszahlungen zu den Terminen 26.02., 15.03., 15.04., 17.05., 15.06., 15.07., 16.08., 15.09., 15.10., 15.11. und 15.12. erhoben.

Die Gebühren werden gemäß § 25 ESA ebenfalls in Form von Vorausleistungszahlungen zu den v. g. Terminen erhoben.