Verlängerung einer Prostitutionstätigkeit anmelden

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Die Aufnahme einer Tätigkeit zur Prostitution ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit der Anmeldebescheinigung ist zeitlich begrenzt. Für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung für ein Jahr, für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren für zwei Jahre. Eine Fortführung der Prostitutionstätigkeit ist danach nur erlaubt, wenn Sie die Anmeldung zeitlich verlängern.

Voraussetzungen

Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte nach Ablauf der Gültigkeit einer bereits vorhandenen Anmeldebescheinigung.

Verfahrensablauf

Persönliche Vorstellung und Anmeldung in der zuständigen Behörde. Es folgt ein persönliches Beratungsgespräch. Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen wird Ihnen eine neue Anmeldebescheinigung ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)

Kosten

Die Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Behörden bildet die zuständige Gebührenverordnung. Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.

Frist

Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte mitgeführt werden. Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen.

Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.