Bürgermeisterwahl Wählerverzeichnis berichtigen

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Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so hat die Gemeindeverwaltung den Mangel von Amts wegen zu beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Verfahrens zur Überprüfung des Wählerverzeichnisses sind. 

Voraussetzungen

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses werden festgestellt.

Verfahrensablauf

Jeder, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.

Die Gemeindeverwaltung soll spätestens am 10. Tage vor der Wahl entscheiden.

Erforderliche Unterlagen

Gründe zur Berichtigung sind glaubhaft zu machen.

Frist

Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl erhoben werden.

Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses, der am zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr erfolgt, können Nachträge und Streichungen nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

Rechtsgrundlage(n)