Informationszugang beantragen

Ihr Wohnort

Sie haben Anspruch auf den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen jeder Landesbehörde, kommunalen Behörde sowie jeder Behörde von sonstigen, der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist, dass es sich um Verwaltungstätigkeit handelt. Damit soll die Transparenz in der öffentlichen Verwaltung vergrößert und ebenso eine bessere Kontrolle ermöglicht werden.

Der Anspruch auf Informationszugang ist unabhängig vom Wohn- oder Aufenthaltsort und somit nicht auf Bürger*innen von Rheinland-Pfalz beschränk t.

Voraussetzungen

Anspruch auf Zugang hat:

  • jede natürliche Person,
  • jede juristische Person des Privatrechts,
  • jede nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern,
  • jede juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger ist.

Aus dem Antrag müssen Ihre Identität und eine genaue Beschreibung der gewünschten Informationen hervorgehen. Gegebenenfalls wird die Behörde hier Rückfragen stellen.

Eine besondere Begründung Ihres Interesses müssen Sie nicht angeben.

Verfahrensablauf

Stellen Sie den Antrag auf Informationszugang schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder elektronisch (per Mail) bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine zusätzlichen Unterlagen benötigt.

Kosten

Für einfache Auskünfte und entsprechende Einsichtnahmen fallen in der Regel keine Kosten an. Auch wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, entstehen keinen Kosten für Sie.

Bei Anträgen, die einen gewissen Aufwand verursachen, entstehen jedoch Kosten (Gebühren und Auslagen). Diese richten sich nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis des Landes Rheinland-Pfalz.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Informationen werden Ihnen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht. Sie können eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragen. Nur aus wichtigen Gründen wird hiervon abgewichen, z. B. wenn die beantragte Zugangsart mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

In manchen Fällen kann es sein, dass Sie nur teilweise, gar keinen oder - in einzelnen Fällen - nur zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zu den erfragten Informationen erhalten.

Die Ablehnungsgründe sind gesetzlich festgelegt. Beispielsweise können der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Herausgabe von Informationen entgegenstehen. In bestimmten Fällen werden Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt.