Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Logo Wisserland.de

Online-Bürgerdienste

Im Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Wissen haben Sie die Möglichkeit, Informationen zu verschiedenen Lebenslagen (z. B. Ausweis- und Passwesen, Heirat und Partnerschaft, Geburt, Bauen), zu erhalten. Dieses Bürgerinformationssystem ist mit dem Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz (bus.rlp.de) gekoppelt; der Bezug zur Verbandsgemeindeverwaltung Wissen natürlich sicher gestellt und Sie können Ihren Ansprechpartner vor-Ort problemlos finden.

Darüber hinaus haben Sie mit dem seit dem 01.11.2010 ausgegebenen neuen Personalausweis bereits heute die Möglichkeit, verschiedene Dienstleistungen der Verwaltung online zu erledigen. Zur Nutzung der online-Dienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Ausweisfunktion ist aktiviert. Sofern Sie sie deaktiviert haben, können Sie diese im Einwohnermeldeamt des Rathauses gebührenpflichtig freischalten lassen.
  • Sie haben die per Post zugesandte fünfstellige PIN (Transport-PIN) durch eine individuelle sechsstellige PIN ersetzt.
  • An Ihrem PC ist ein personalausweisfähiges Kartenlesegerät angeschlossen oder bereits integriert.
  • Die entsprechende Software (AusweisApp), mit der eine Verbindung zwischen Personalausweis und PC hergestellt wird, ist installiert.
Die Dienstleistungen aus den Bereichen des Melde- und Personenstandswesens werden auf einem externen Portal zur Verfügung gestellt. Durch Betätigung des nachstehenden externen Links gelangen Sie zu diesem Portal. Bei Fragen oder Problemen kontaktieren Sie bitte den Betreiber des externen Portals: online-Bürgerdienste in Rheinland-Pfalz

Anschrift

A B C DE F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
[Nr.99025002005001 ]

Leistungsbeschreibung

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis.  

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Erlaubnis muss bereits gestellt sein oder zumindest zeitgleich mit dem Antrag auf Erteilung der vorläufigen Erlaubnis gestellt werden. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird. 

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich 

  • Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder 
  • zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft), und 

der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.  

Nur wenn Sie alkoholische Getränke anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnispflichtig. Wenn Sie jedoch ausschließlich alkoholfreie Getränke sowie zubereitete Speisen anbieten, ist Ihr Gaststättengewerbe erlaubnisfrei. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorlegen (es handelt sich um dieselben Unterlagen, die bei der endgültigen Gaststättenerlaubnis eingereicht werden müssen): 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung 
  • Aufenthaltstitel, wenn Sie Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes sind 
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis) (Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich bei der ört­lichen Meldebehörde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten, ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Das Führungszeugnis wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt) 
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der zuständigen Stelle oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen. Wird die betroffene Person gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt. Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird der betreffenden Behörde durch das Bundesamt für Justiz unmittelbar übersandt.) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben 

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, diese werden der Behörde direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und den Verwendungszweck angeben.  

Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/ Bürgerdienste bereit gestellten Online-Verfahren beantragt werden.  

Die Auskünfte dürfen nicht älter als 3 Monate sein. 

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach: 

  • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder 
  • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe (GastUVwV) in Verbindung mit deren Anlage 3 

Beachten Sie, dass die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung. 

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen

Welche Fristen muss ich beachten?

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i.d.R. bis zu 3 Monate befristet. 

Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig der zuständigen Behörde angezeigt werden (Gewerbeanmeldung). 

Rechtsgrundlage

  • § 2 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 11 GastG
  • § 4 Gaststättengesetz (GastG)

Voraussetzungen

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die (endgültige) Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie

  • persönlich zuverlässig sein und
  • Ihre fachliche Eignung nachweisen

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihren Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde ein. 

Beantragen Sie zeitgleich eine Gaststättenerlaubnis für den endgültigen Betrieb Ihrer Gastwirtschaft. Fügen Sie diesem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. 

Sie erhalten eine Mitteilung, wenn Ihnen die Erlaubnis erteilt wird. 

Wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen. 

Zuständig

Rathausstraße 75
57537 Wissen

Kontakt

Fachbereich 2 - Soziales und Sicherheit
Stellvertretende Fachbereichsleiterin
Rathausstraße 75
57537 Wissen