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Online-Bürgerdienste

Im Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Wissen haben Sie die Möglichkeit, Informationen zu verschiedenen Lebenslagen (z. B. Ausweis- und Passwesen, Heirat und Partnerschaft, Geburt, Bauen), zu erhalten. Dieses Bürgerinformationssystem ist mit dem Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz (bus.rlp.de) gekoppelt; der Bezug zur Verbandsgemeindeverwaltung Wissen natürlich sicher gestellt und Sie können Ihren Ansprechpartner vor-Ort problemlos finden.

Darüber hinaus haben Sie mit dem seit dem 01.11.2010 ausgegebenen neuen Personalausweis bereits heute die Möglichkeit, verschiedene Dienstleistungen der Verwaltung online zu erledigen. Zur Nutzung der online-Dienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Ausweisfunktion ist aktiviert. Sofern Sie sie deaktiviert haben, können Sie diese im Einwohnermeldeamt des Rathauses gebührenpflichtig freischalten lassen.
  • Sie haben die per Post zugesandte fünfstellige PIN (Transport-PIN) durch eine individuelle sechsstellige PIN ersetzt.
  • An Ihrem PC ist ein personalausweisfähiges Kartenlesegerät angeschlossen oder bereits integriert.
  • Die entsprechende Software (AusweisApp), mit der eine Verbindung zwischen Personalausweis und PC hergestellt wird, ist installiert.
Die Dienstleistungen aus den Bereichen des Melde- und Personenstandswesens werden auf einem externen Portal zur Verfügung gestellt. Durch Betätigung des nachstehenden externen Links gelangen Sie zu diesem Portal. Bei Fragen oder Problemen kontaktieren Sie bitte den Betreiber des externen Portals: online-Bürgerdienste in Rheinland-Pfalz

Anschrift

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Widerspruch einlegen
[Nr.99143052029000 ]

Leistungsbeschreibung

Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden, den Sie gehen können. Mit dem Widerspruch leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein, in dem die Entscheidung der Behörde noch einmal auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft wird.Oft wird in diesem Zusammenhang auch vom Vorverfahren gesprochen.

In der Regel hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, so lange das Widerspruchsverfahren läuft. Das Widerspruchsverfahren ist zudem regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung des Klageweges.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Behörde, die Ihnen den Bescheid bekanntgegeben hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ihr Widerspruchsschreiben sollte die folgenden Angaben enthalten:

  • Ihr Name
  • Ihre Adresse
  • Datum des Widerspruchs
  • Adresse der Behörde, gegen deren Entscheidung sich der Widerspruch richtet
  • Datum und Geschäftszeichen oder Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
  • Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
  • möglichst eine Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind: Sie können auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.
  • Ihre Unterschrift

Welche Gebühren fallen an?

Widerspruchsverfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten trägt, wer in der Sache keinen Erfolg hat, entweder der Widerspruchsführer bzw. die Widerspruchsführerin oder die Behörde selbst. Die Höhe der Kosten ist vom Einzelfall abhängig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. In der Regel beträgt diese 1 Monat. Abweichende Fristen sind möglich und in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt.

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (weiterhin) in Ihren Rechten verletzt sehen, steht Ihnen der Klageweg offen.

Verfahrensablauf

Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Sie sollten in Ihrem Schreiben möglichst den Begriff "Widerspruch" verwenden.

Widerspruchsverfahren

Mit der Erhebung eines Widerspruches leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. In diesem wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch zu begründen.

Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.

Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, weist sie ihn entweder selbst als Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid zurück oder gibt ihn zur Entscheidung an eine andere hierfür zuständige  Behörde ab. Diese Widerspruchsbehörde prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid. Ob für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Ausgangsbehörde selbst oder eine andere Widerspruchsbehörde zuständig ist, ist gesetzlich geregelt und hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie ab.

Voraussetzungen

Ein Widerspruch ist nur gegen sogenannte "Verwaltungsakte" möglich. Die häufigste Form eines Verwaltungsaktes ist der Bescheid einer Behörde.

Informationsstand

20.12.2019

Zuständig

Rathausstraße 75
57537 Wissen