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Blick auf den Regio Bahnhof und die Kirchen von Wissen

Online-Bürgerdienste

Im Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Wissen haben Sie die Möglichkeit, Informationen zu verschiedenen Lebenslagen (z. B. Ausweis- und Passwesen, Heirat und Partnerschaft, Geburt, Bauen), zu erhalten. Dieses Bürgerinformationssystem ist mit dem Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz (bus.rlp.de) gekoppelt; der Bezug zur Verbandsgemeindeverwaltung Wissen natürlich sicher gestellt und Sie können Ihren Ansprechpartner vor-Ort problemlos finden.

Darüber hinaus haben Sie mit dem seit dem 01.11.2010 ausgegebenen neuen Personalausweis bereits heute die Möglichkeit, verschiedene Dienstleistungen der Verwaltung online zu erledigen. Zur Nutzung der online-Dienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Ausweisfunktion ist aktiviert. Sofern Sie sie deaktiviert haben, können Sie diese im Einwohnermeldeamt des Rathauses gebührenpflichtig freischalten lassen.
  • Sie haben die per Post zugesandte fünfstellige PIN (Transport-PIN) durch eine individuelle sechsstellige PIN ersetzt.
  • An Ihrem PC ist ein personalausweisfähiges Kartenlesegerät angeschlossen oder bereits integriert.
  • Die entsprechende Software (AusweisApp), mit der eine Verbindung zwischen Personalausweis und PC hergestellt wird, ist installiert.
Die Dienstleistungen aus den Bereichen des Melde- und Personenstandswesens werden auf einem externen Portal zur Verfügung gestellt. Durch Betätigung des nachstehenden externen Links gelangen Sie zu diesem Portal. Bei Fragen oder Problemen kontaktieren Sie bitte den Betreiber des externen Portals: online-Bürgerdienste in Rheinland-Pfalz

Bürgerinformationssystem/Online-Bürgerdienste

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Steueransprüche erlassen

Leistungsbeschreibung

Bei einem Steuererlass müssen Sie die Steuern nicht mehr zahlen. Den Steuererlass können Sie jedoch nicht eigenständig bestimmen, vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Verfahrensablauf

Einen Steuererlass können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen. Schildern Sie hierbei die Gründe, weshalb Sie einen Steuererlass benötigen. Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem Zahlungstermin stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen.

An wen muss ich mich wenden?

In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, bzw. von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.

Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.

Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer.

Zuständige Stelle

Sie müssen den Steuererlass bei der Behörde beantragen, der gegenüber Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Diese Stelle hat Ihnen in der Regel auch den Steuerbescheid zugesandt oder Sie zur Zahlung aufgefordert.

Voraussetzungen

Ein Steuererlass kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:

Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Grundsätzlich sichern die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Ihre wirtschaftliche Existenz. Ein etwaiger Erlass darf sich nicht zugunsten anderer Personen oder Unternehmen, sondern muss sich auf Ihre konkrete Situation auswirken. Für die Prüfung, ob ein Erlass erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen; ggf. fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst verursacht haben. Ferner müssen Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (z. B. Abgabe von Steuererklärungen, Steuerzahlungen) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben.
 

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt hat, diese Festsetzung aber mit dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber Ihren Fall, hätte er ihn bedacht, im Sinne des angestrebten Steuererlasses entschieden hätte. Eine für Sie ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine sachliche Billigkeitsmaßnahme.

Den Antrag können Sie grundsätzlich nicht darauf stützen, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Der Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen auszugleichen, die durch schuldhafte Versäumung der Einspruchs- oder Klagefrist eingetreten sind.
 

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zusammen mit Ihrem Antrag sollten Sie Unterlagen oder Nachweise einreichen, die den Grund Ihres Erlassantrags verdeutlichen. Wenn Sie einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen beantragen, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch erklären, warum die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde.

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Rechtsgrundlage

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Rechtsbehelf

Sollte Ihr Erlassantrag abgelehnt werden, können Sie Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Erlass abgelehnt hat. Sie müssen den Einspruch im Normalfall innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Erlassablehnung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) einreichen.

Informationsstand

23.07.2020

Zuständig

Rathausstraße 75
57537 Wissen

Kontakt

Fachbereich 1 - Organisation und Finanzen
Rathausstraße 75
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Fachbereich 3 - Bauen und Infrastruktur
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