Parkausweis für gemeinnützige Einrichtung und sozialen Dienst beantragen
Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.
Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken
- im eingeschränkten Halteverbot,
- in Bewohnerparkzonen oder
- in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch Ihrerseits.
Verfahrensablauf
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Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie Sie den Antrag stellen können, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
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Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt Ihnen gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
- Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Kosten
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Gebühr: Mindestens 10,20 EUR, höchstens 767,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
Frist
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.