Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen
Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis oder der Inhaber eines Befähigungsscheines , das Feuerwerk der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember.
Erforderliche Unterlagen
Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Zur Beurteilung benötigen wir ein vollständig ausgefülltes Anzeigenformular oder nachfolgende Informationen/Unterlagen:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Lageplan mit Abbrennplatz und Kennzeichnung des größten erforderlichen Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Frist
- Mindestens zwei Wochen vorher
- in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, mindestens vier Wochen vorher, muss die Anzeige erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch.
Verfahrensablauf
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
- Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert. Im Zuge der Prüfung können Feuerwerke untersagt oder weitere Maßnahmen angeordnet werden, wenn die Schutzmaßnahmen nicht plausibel oder ausreichend sind.
- Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.