Stadt und Gemeinden
Durch diese in der Gemeindeordnung fixierten Regelungen wird deutlich, dass die Gemeinden innerhalb des Staatsaufbaus die unterste Stufe der örtlichen öffentlichen Verwaltung darstellen, die ihre Angelegenheiten selbstverantwortlich, im Rahmen der Verfassung und der Gesetze, regeln können. Dabei wird die Institution Gemeinde in Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 49 der Landesverfassung garantiert.