Hilfspakete für Unternehmen
Übersicht
Antrag zur Corona-Soforthilfe des Bundes und der Länder
Hier finden Sie die Unterlagen für die Corona-Soforthilfe sowie weitere Unterlagen:
- Vorabinformationen zum Antragsverfahren [PDF-Dokument: 273 kB]
- Antrag Corona-Soforthilfe [PDF-Dokument: 949 kB]
- Bearbeitungshinweise zum Antragverfahren [PDF-Dokument: 519 kB]
- Kleinbeihilfenregelung Bund 2020 [PDF-Dokument: 214 kB]
- FAQs [PDF-Dokument: 504 kB]
- Informationen zum Datenschutz [PDF-Dokument: 157 kB]
Bitte laden Sie das Antragsformular herunter und senden Sie dieses vollständig ausgefüllt, unterzeichnet und nur im PDF-Format eingescannt ausschließlich an die E-Mailadresse: csh@isb.rlp.de Sollte Ihnen die elektronische Übermittlung nicht möglich sein, senden Sie Ihre Antragsunterlagen per Fax (06131 6172-1159) oder postalisch an die ISB:
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung
Holzhofstr. 4
55116 Mainz
Bitte beachten:
Die ISB kann nur eingescannte und keine fotografierten Anträge entgegen nehmen. Die Anträge müssen vollständig sein und mit dem Originalantrag gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ISB: https://isb.rlp.de/
oder auf der Webseite der Landesregierung: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Vorbereitungsarbeiten Antragstellung
So können Sie sich auf die Antragstellung für die Corona-Soforthilfen des Bundes und des Landes vorbereiten
1. Ermitteln Sie die Vollzeitäquivalente der Beschäftigten Ihres Unternehmens.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz bis zu 10 Beschäftigten. Die Beschäftigtenzahl errechnet sich nach so genannten Vollzeitäquivalenten.
- Für die Berechnung der Vollzeitäquivalente von Teilzeitkräften und 450-Euro Jobs in Vollzeitäquivalente gelten folgende Faktoren:
Beschäftigte bis 20 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,5,
Beschäftigte bis 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,75,
Beschäftigte über 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 1 und
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.
Auszubildende können mit dem Faktor 1 berücksichtigt werden (dies ist Ihnen bei der Antragstellung freigestellt).
2. Halten Sie eine der folgenden Nummern bereit:
- Handelsregisternummer
- Betriebsnummer
- Umsatzsteuer-ID
- Steuer-ID
3. Halten Sie Scans oder Kopien der folgenden Unterlagen bereit:
- Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder eines vergleichbaren Legitimationspapiers
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug oder letzter Steuerbescheid oder Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen oder Nachweis der Umsatzsteuernummer
4. Beziffern Sie Ihre Liquiditätsschwierigkeiten bis Ende Mai 2020
Die Höhe des Zuschusses hängt von der Höhe des Liquiditätsbedarfs ab. Sie werden gebeten, Ihren Bedarf zu benennen. Ein Liquiditätsbedarf liegt dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Außerdem darf dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Es ist kein detaillierter Nachweis erforderlich. Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie nach dem 11. März 2020 durch die Auswirkungen des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen.
- der Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat um mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) zurückgegangen ist oder
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind. Sie müssen den Umsatz- Honorar- oder Auftragsrückgang bei der Antragsstellung nicht weiter nachweisen.
Ganz wichtig: Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Wir bitten Sie, den Antrag auszudrucken, zu unterschreiben, danach den Antrag und alle notwendigen Unterlagen (siehe Punkt 3) einzuscannen oder zu fotografieren und als PDF-Dokument per E-Mail oder per Fax oder postalisch an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz zu schicken. Die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse und Fax-Nummer werden auf der Homepage der ISB bekannt gegeben.
Ergänzende Unterstützung durch den "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz"
Selbstständige und Unternehmen bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) können ab Ende März 2020 ein Sofortdarlehen des Landes über ihre Hausbank beantragen. Vorgesehen sind Laufzeiten von 6 Jahren und eine Haftungsfreistellung der Hausbank von 90 Prozent. Die Zeit bis 31.12.2021 ist tilgungsfrei. Tilgung ist auf Wunsch des Kreditnehmers jederzeit möglich.
Die Höchstsummen für die Sofortkredit sind wie folgt gestaffelt:
- zu 10 Mitarbeiter 10.000 €
- zu 30 Mitarbeiter 30.000 €
Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Kreditsumme.
Mehr Informationen finden Sie auch hier: https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/
Soforthilfen des Landes
Das Zuschussprogramm der Bundesregierung für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern wird in Rheinland-Pfalz über die Investitions- und Strukturbank (ISB) umgesetzt.
Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert dieses Programm mit dem "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz": Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.
Das Sofort-Darlehen des Landes kann in Kürze bei der Hausbank beantragt werden.
Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:
- Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
bis zu 9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 19.000 Euro. - Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 25.000 Euro. - Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent):
bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landes-Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe bis zu 39.000 Euro.
Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei.
Informationen zu Corona-Hilfsmaßnahmen, Soforthilfen und Schutzfonds
Aktuelle Informationen zu den finanzielle Hilfen (Kleinstunternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe) zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie finden Sie hier. Hilfen für Künstler und Kreative:
Die Maßnahmen im Überblick finden Sie hier.
Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes: Informationen zu Corona
Steuerrechtliche Maßnahmen
Zur Anpassung von Vorauszahlungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Service-Center FA Altenkirchen-Hachenburg
Standort Altenkirchen: Telefon Nr. 02681 8610041
Standort Hachenburg: Telefon Nr. 02681 8610616
Info-Hotline (allgemeine steuerliche Fragen): Telefon Nr. 0261 20 179 279
Montag bis Donnerstag: 8 Uhr – 17 Uhr
Freitag: 8 Uhr – 13 Uhr
Antrag Stundung/Herabsetzung: Laden Sie sich das Antragsformular hier herunter.
Die Verbandsgemeinde Wissen kann den Unternehmen Zahlungserleichterungen in Form von Stundungen (z. B. Hinausschieben der Fälligkeit, Ratenzahlung) gewähren. Wenden Sie sich bitte an folgende Sachbearbeiter:
- Frau Andrea Brenner, Tel: +492742939133, E-Mail andrea.brenner@rathaus-wissen.de
- Herr Jens Profitlich, Tel.-Nr. +492742939139, E-Mail jens.profitlich@rathaus-wissen.de
- Herr Dirk Neuhoff, Tel.-Nr. +492742939138, E-Mail dirk.neuhoff@rathaus-wissen.de
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Das Wichtigste in Kürze:
- Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt das Sie hier abrufen können.
Anträge der Bundesagentur für Arbeit:
Links mit weiteren Informationen
Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html
Wirtschaftsministerium RLP
https://mwvlw.rlp.de/de/startseite/
Rheinland-pfälzischen Investitions- und Strukturbank
https://isb.rlp.de/
Wirtschaftsförderung der Kreisverwaltung Altenkirchen
https://www.wirtschaftsfoerderung-ak.de/aktuelles/403-corona-krise-infos-zu-unternehmerischen-fragen
Industrie- und Handelskammer Koblenz
https://www.ihk-koblenz.de
Handwerkskammer Koblenz
https://www.hwk-koblenz.de
Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald
https://www.kreishandwerkerschaft-rhein-westerwald.de