Schiedsamt - "Schlichten statt Richten"
Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in unserem Land seit langem Aufgaben der Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Sie werden aber leider noch zu selten im zivilrechtlichen Bereich in Anspruch genommen. Doch gerade hier können die Schiedspersonen mithelfen, den Streit friedlich beizulegen und dies zudem noch schneller und billiger als bei Inanspruchnahme eines Gerichts.
Die Schiedsperson - Wer ist das?
Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderats vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsfrau oder der Schiedsmann die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.
Knappenstraße 32 a
57581 Katzwinkel (Sieg)
Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem ruhigen Gespräch erörtern und so mithelfen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig.
Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit der Schiedsperson nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000.- Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung
- Bedrohung und
- Sachbeschädigung.