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Blick auf den Regio Bahnhof und die Kirchen von Wissen

Schiedsamt - "Schlichten statt Richten"

Zunehmend werden Streitigkeiten auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer Streitbeilegung - vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende diese Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes "erstrittenen" Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar zu seinen Gunsten entschieden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten aber oftmals für immer zerstört. Hinterher fragt man sich dann, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen nicht für beide besser gewesen wäre. Hier bietet die Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz eine Alternative.

Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in unserem Land seit langem Aufgaben der Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Sie werden aber leider noch zu selten im zivilrechtlichen Bereich in Anspruch genommen. Doch gerade hier können die Schiedspersonen mithelfen, den Streit friedlich beizulegen und dies zudem noch schneller und billiger als bei Inanspruchnahme eines Gerichts.

Die Schiedsperson - Wer ist das?

Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde. Sie werden auf Vorschlag des Verbandsgemeinderats vom Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt. Ihr Amt versehen die Frauen und Männer, die regelmäßig älter als 30 Jahre und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafft die Schiedsfrau oder der Schiedsmann die Voraussetzungen dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wiederherstellen.

Schiedsperson der Verbandsgemeinde Wissen
Morsbacher Straße 15
57537 Wissen
Stellv. Schiedsperson der Verbandsgemeinde Wissen
Knappenstraße 32 a
57581 Katzwinkel (Sieg)

Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten helfen?

Streit gibt es immer mal - aber soll man deshalb gleich zum Gericht laufen? Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären, ist die Schiedsperson in Ihrer Nähe die berufene Stelle zur Streitschlichtung. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird mit den Streitparteien die Sachlage in einem ruhigen Gespräch erörtern und so mithelfen, einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig.

Tätig werden können die Schiedsfrauen und Schiedsmänner jedoch nicht in allen Fällen. Zum Beispiel bei Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe oder die Ehelichkeit eines Kindes ist eine Zuständigkeit der Schiedsperson nicht gegeben. Auch bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über 5.000.- Euro oder in rechtlich besonders schwierigen Fällen, wie z.B. bei Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten, soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

Warum auch in Strafsachen zur Schiedsperson?

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engen Lebensbereich müssen Sie, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, zuerst eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann einschalten: in den sogenannten Privatklagesachen.
  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und
  • Sachbeschädigung.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Schiedsverfahren ist denkbar unbürokratisch: es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe worüber gestritten wird. Den Antrag können Sie der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich geben oder dort auch mündlich "zu Protokoll" erklären. Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. In diesem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit klarzustellen. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich schriftlich festgehalten.

Was kostet das Schiedsverfahren?

Die Gebühr für eine Güteverhandlung beträgt 10,23 Euro; wird ein Vergleich geschlossen, fallen weitere 10,23 Euro an. Die Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 35.-- Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen, z.B. Portokosten der Schiedsperson anfallen.