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Online-Bürgerdienste

Im Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde Wissen haben Sie die Möglichkeit, Informationen zu verschiedenen Lebenslagen (z. B. Ausweis- und Passwesen, Heirat und Partnerschaft, Geburt, Bauen), zu erhalten. Dieses Bürgerinformationssystem ist mit dem Bürger- und Unternehmensservice Rheinland-Pfalz (bus.rlp.de) gekoppelt; der Bezug zur Verbandsgemeindeverwaltung Wissen natürlich sicher gestellt und Sie können Ihren Ansprechpartner vor-Ort problemlos finden.

Darüber hinaus haben Sie mit dem seit dem 01.11.2010 ausgegebenen neuen Personalausweis bereits heute die Möglichkeit, verschiedene Dienstleistungen der Verwaltung online zu erledigen. Zur Nutzung der online-Dienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Ausweisfunktion ist aktiviert. Sofern Sie sie deaktiviert haben, können Sie diese im Einwohnermeldeamt des Rathauses gebührenpflichtig freischalten lassen.
  • Sie haben die per Post zugesandte fünfstellige PIN (Transport-PIN) durch eine individuelle sechsstellige PIN ersetzt.
  • An Ihrem PC ist ein personalausweisfähiges Kartenlesegerät angeschlossen oder bereits integriert.
  • Die entsprechende Software (AusweisApp), mit der eine Verbindung zwischen Personalausweis und PC hergestellt wird, ist installiert.
Die Dienstleistungen aus den Bereichen des Melde- und Personenstandswesens werden auf einem externen Portal zur Verfügung gestellt. Durch Betätigung des nachstehenden externen Links gelangen Sie zu diesem Portal. Bei Fragen oder Problemen kontaktieren Sie bitte den Betreiber des externen Portals: online-Bürgerdienste in Rheinland-Pfalz

Bürgerinformationssystem/Online-Bürgerdienste

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Anmeldung einer Zwangsbestattung
[Nr.99101002058005 ]

Leistungsbeschreibung

Verstirbt eine Person, die keine Angehörigen (Hinterbliebenen) hat, welche sich um die Bestattung kümmern, und fühlt sich auch sonst niemand verantwortlich sich um die Bestattung zu kümmern, veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung der Person.

Verfahrensablauf

Eine ordnungsbehördliche Bestattung erfolgt nur dann, wenn keine Angehörigen der verstorbenen Person vorhanden sind oder diese nicht zeitnah zu ermitteln sind oder auch sonst niemand für die Bestattung sorgt.

Sollte ein Angehöriger bzw. eine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, fordert die Behörde diese Person mit einem Bescheid zur Bestattung auf. Sollte die Person dieser Aufforderung nicht nachkommen, sorgt die Behörde für die Bestattung im Rahmen der Ersatzvornahme.

Die Kosten, mit denen die Behörde zur Bestattung in Vorlage getreten ist, sind von der bestattungspflichtigen Person zu ersetzen. Wer bestattungspflichtige Person ist, kann § 9 BestG entnommen werden.

Die Bestattung ist grundsätzlich entsprechend dem Willen der verstorbenen Person durchzuführen, ist dieser Wille nicht bekannt, soll eine ortsübliche Bestattung erfolgen. 

An wen muss ich mich wenden?

Nach den Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) ist die allgemeine Ordnungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk die zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden. Geht es um die ordnungsbehördliche Anordnung einer Bestattung, ist dies dort der Fall, wo sich der bestattungspflichtige Leichnam zum Zeitpunkt befindet, in dem die ordnungsbehördliche Maßnahme erforderlich wird. Dies ist in aller Regel der Sterbeort.

Voraussetzungen

Wer eine verstorbene Person findet, muss unverzüglich die Angehörigen (= bestattungspflichtige Person) oder die Polizei benachrichtigen.

Wenn keine bestattungspflichtige Person vorhanden ist oder soweit eine solche zur Erfüllung der Bestattungspflicht nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann, muss die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung mit ordnungsbehördlichen Mitteln veranlassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die wichtigsten Dokumente sind

  • der Totenschein
  • die Sterbeurkunde.

Der Totenschein wird von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt. Tritt der Todesfall zu Hause ein, ist es daher besonders wichtig, neben einem Bestattungsunternehmen zuerst eine Ärztin oder einen Arzt zu informieren. Sollte der Tod in einem Krankenhaus oder einem Hospiz eingetreten sein, müssen die Angehörigen sich nicht um eine Ausstellung kümmern, diese erfolgt durch die jeweilige Einrichtung. Der Totenschein wird benötigt, um die Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt zu beantragen.

Welche Gebühren fallen an?

Die für eine Bestattung durch die zuständige Ordnungsbehörde zur Beseitigung des polizeiwidrigen Zustandes erforderlichen Kosten sind enger auszulegen als die Kosten einer standesgemäßen Bestattung. Grundsätzlich ist eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren. Falls dem Bestattungspflichtigen die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, hat er gegebenenfalls einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger des Bestattungsorts.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bestattung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.

Die Bestattungsfrist beginnt mit dem Tag des Ereignisses und gibt die Zeit an, in welcher die Bestattung erfolgen muss.

Was sollte ich noch wissen?

Auskünfte zur Kostenübernahme nach dem zwölften Sozialgesetzbuch erteilt Ihnen im Rahmen der Hilfe für andere Lebenslagen der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe.

Informationsstand

01.10.2021

Zuständig

Rathausstraße 75
57537 Wissen

Kontakt

Fachbereich 2 - Soziales und Sicherheit
Fachbereichsleiter
Rathausstraße 75
57537 Wissen
Fachbereich 2 - Soziales und Sicherheit
Stellvertretende Fachbereichsleiterin
Rathausstraße 75
57537 Wissen